Berufsdermatologie
Geschichtliches Die erste beschriebene Berufskrankheit war mit dem Skrotalkrebs der Schornsteinfeger durch Pott 1775 eine Hautkrankheit. Seit dem 19. Jahrhundert wurden dann zunehmend Hauterkrankungen in Zusammenhang mit verschiedenen Tätigkeiten beschrieben wie zum Beispiel die „Bäckerkrätze“, „Maurerkrätze“, „Gewürzkrämerkrätze“, chronische Ekzeme bei Wäscherinnen sowie auch – bedingt durch den Einzug der Antisepsis in die Medizin – das „Ekzem der Chirurgen“.
Berufsbedingte Hauterkrankungen sind seit Jahren zahlenmäßig der Spitzenreiter unter den Berufskrankheiten. Mehr als ein Viertel aller an die zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldeten Berufskrankheiten/Verdachtsfälle beziehen sich auf Berufsdermatosen. So wurden im Jahr 2019 insgesamt 20.887 Verdachtsanzeigen für eine berufsbedingte Hauterkrankung an die Unfallversicherungsträger erstattet.
In der Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 sind berufsbedingte Hauterkrankungen definiert: „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ Und auch „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe“ sind als berufsbedingte Krankheit zu melden.
Zu berufsbedingten Hautkrankheiten können außerdem Krankheiten zählen, die durch Arsen oder Arsenverbindungen entstehen, durch Halogenkohlenwasserstoffe, durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide oder durch ionisierende Strahlen. Auch Krankheiten, die von Tieren auf den Menschen übertragen werden, Tropenkrankheiten, Fleckfieber können als Berufsdermatosen gemeldet werden. Gleiches gilt für Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig ist oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maß besonders ausgesetzt war.
Seit 2015 ist auch heller Hautkrebs (Plattenepithelkarzinom) und seine Vorstufen (Aktinische Keratosen) – ausgelöst durch UV-Strahlung – als Berufskrankheit BK 5103 anerkannt.
Seit dem 1. Januar 2021 trat eine entscheidende Änderung für Arbeitnehmer im Berufskrankheitenrecht in Kraft: Der sogenannte Unterlassungszwang fällt weg. Das bedeutet, dass Personen mit berufsbedingten Hauterkrankungen wie einem Handekzem ihre angestammte Arbeit nicht mehr aufgeben müssen, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und damit rechtsverbindlich eine bessere Versorgung über die Unfallversicherung zu erhalten.
Arbeitnehmer in Außenberufen sind besonders gefährdet, durch UV-Strahlung Hautkrebs zu entwickeln. Seit einer Änderung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Außenbeschäftigten eine arbeitsmedizinische Beratung und Untersuchung zum berufsbedingten Hautkrebs anzubieten. Auf diese immer noch bei vielen Arbeitnehmern nicht bekannte sogenannte Angebotsvorsorge macht auch die Praxis von Herrn Dr. Steinmann aufmerksam.